Die wichtigsten Fahrzeugpapiere sind Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief, seit dem 01. Oktober 2005 offiziell auch als Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II bezeichnet.
Der Fahrzeugschein, jetzt ‚Zulassungsbescheinigung Teil I’, wird von der Zulassungsbehörde beim An- oder Ummelden eines Kraftfahrzeugs bei der Zuteilung eines neuen Kennzeichens ausgestellt. Der Fahrzeugschein dient zur Identifizierung des Fahrzeugs. Er ist ständig im Fahrzeug mitzuführen und der Polizei auf Verlangen vorzuzeigen. In ihm sind diejenigen technischen Angaben zum Fahrzeug vermerkt, die der Betriebserlaubnis zugrunde liegen. Des weiteren sind das amtliche Kennzeichen, Angaben zur Hauptuntersuchung und Name und Anschrift desjenigen aufgeführt, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Bei der Abmeldung des Fahrzeugs wird der Fahrzeugschein entwertet.
Seit dem 01.10.2005 wird statt des Fahrzeugscheins in allen EU-Ländern die ‚Zulassungsbescheinigung Teil I’ ausgestellt. Sie soll neben der europaweiten Lesbarkeit und Vereinheitlichung der Datenfelder auch mehr Sicherheit vor Fälschungen bieten.
Der Fahrzeugbrief, seit Oktober 2005 ‚Zulassungsbescheinigung Teil II’, behält im Unterschied zum Fahrzeugschein auch beim Verkauf und der vorübergehenden Abmeldung des Fahrzeugs seine Gültigkeit. Er enthält unter anderem Angaben über das Fahrzeug, wie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Fahrgestellnummer) und über die Zuteilung eines Kennzeichens für eine bestimmte Person.
Im Gegensatz zum Fahrzeugschein, der im Fahrzeug mitgeführt werden muss, gilt es als grob fahrlässig, den Fahrzeugbrief mitzuführen. Zwar gilt der Brief nicht als Besitzurkunde für das Fahrzeug, zählt rechtlich jedoch als „Indiz“ für den Besitz und sollte daher sicher verwahrt werden. Ein Verkauf des Fahrzeugs ohne die Übergabe des Fahrzeugbriefs ist möglich. Jedoch steht dem Besitzer des Fahrzeugs auch der Besitz des Fahrzeugbriefs zu. Vom Kauf eines Fahrzeugs ohne Fahrzeugbrief sollte daher abgesehen werden.
Während ein Fahrzeugbrief nur einmal für ein Fahrzeug ausgestellt wurde und bis zur endgültigen Stilllegung des Fahrzeugs Gültigkeit hatte, wird bei der neuen ‚Zulassungsbescheinigung Teil II’ ab dem dritten Fahrzeughalter bei jedem weiteren zweiten Halterwechsel ein neues Dokument ausgestellt. Dadurch ist namentlich nur noch ein Vorbesitzer aus dem Dokument ersichtlich. Die tatsächliche Anzahl der Vorbesitzer geht nur noch aus einer Zahlenangabe hervor. Die früher in Deutschland übliche Auflistung weiterer Vorbesitzer wurde von der Europäischen Union aus Datenschutzgründen abgelehnt.